§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
(2) Regelungen, die ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB gelten, sind gesondert gekennzeichnet.
(3) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Geschäfte, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
(2) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Transport.
(2) Für Unternehmer gilt: Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto etc. bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Dies werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, steht dem nichtunternehmerischen Käufer ein Kündigungsrecht zu.
(5) Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir – je Entladevorgang – eine Kostenpauschale.
(6) Paletten stellen wir in Rechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungspauschale gut.
(7) Die jeweils gültigen Kosten und Kostenpauschalen nach Absätzen 5 und 6 machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Kosten und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
(8) Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
(9) Bei einem Auftragsvolumen von unter Euro 50,00 netto, erheben wir eine Aufwandsentschädigung von Euro 5,00.
§ 4 Rücktritt
(1) Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn
o der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat,
o aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist,
o der Lieferung ein mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindendes Leistungshindernis entgegensteht.
(2) Im Falle der Nichtverfügbarkeit informieren wir den Käufer unverzüglich und erstatten unverzüglich eventuell erhaltene Gegenleistungen an den Käufer.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielkauf bedarf stets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck ist der Käufer auch zur Übernahme von jeglichen Diskont- und Wechselspesen etc. verpflichtet.
(2) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig.
(4) Im Fall einer Mahnung entsteht eine Pauschale i.H.v. Euro 5,00, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist.
(5) Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen.
(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte.
(7) Für jede Rücklastschrift berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 10,00 €. Außerdem belasten wir die Bankkosten weiter, die uns in Rechnung gestellt werden.
(8) Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
§ 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
(2) Ein Zurückbehaltungsrechts kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
(3) Für Unternehmer gilt zusätzlich, dass ein Zurückbehaltungsrecht dem Käufer nur zusteht, wenn sein Gegenanspruch unbestritten ist.
§ 7 Ort der Lieferung
(1)Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Ort.
(2)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist „Lieferung ab Lager” vereinbart, dies gilt im Zweifel auch bei Anlieferung. Gefahrübergang ist beim Verlassen des Lagers.
(3)Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen der Ware, unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von uns oder unseren Beauftragten durchgeführt, so wird die Ware direkt am Fahrzeug abgeladen. Eine Beförderung in den Bau findet nicht statt.
§ 8 Lieferzeit
(1) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben, vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Käufer bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(4) Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns schriftlich auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
§ 9 Nichtabnahme, vereinbarte Rückgabe
(1)Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen.
(2)Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir 85% des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten.
§ 10 Mängelhaftung, Schadensersatz
(1) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Käufer und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so gelten die Rechte nach diesem Paragrafen sowie für Verbraucher nach § 11 und für Unternehmer nach § 12.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(3) Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(4) Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc., bis eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit uns getroffen wurde. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
(5) Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor.
§ 11 Mängelgewährleistung gegenüber Verbrauchern
(1) Soweit der gelieferte Gegenstand mangelhaft ist (§ 10 Abs. 1 bis 3 ), so haben wir die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(2) Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Baumaterialien beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, sofern sie in ein Gebäude eingebaut sind und dort zu Schäden geführt haben.
§ 12 Mängelgewährleistung gegenüber Unternehmern
(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit der gelieferte Gegenstand mangelhaft ist (§ 10 Abs. 1 bis 3 ), so haben wir die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(3) Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Baumaterialien beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, sofern sie in ein Gebäude eingebaut sind und dort zu Schäden geführt haben.
(5) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(6) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 13 Haftungsbegrenzung
(1) Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.
(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
(3) Wir haften nicht für Schäden, die auf einer einfacher fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be – und Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
(5) Soweit kein Vorsatz vorliegt, ist der Schadensersatz auf vorhersehbare, typische Kausalverläufe beschränkt.
§14 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(5) Gegenüber Unternehmern gilt zudem Folgendes: Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
§ 15 Datenschutz
Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 16 Rechtswahl, Schlichtung, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
(2) An einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach VSBG nehmen wir nicht teil.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.
Hinweise gemäß Batteriegesetz (BattG)
Da wir Batterien und Akkus bzw. solche Geräte verkaufen, die Batterien und Akkus enthalten, sind wir nach dem Batteriegesetz (BattG) verpflichtet, auf folgendes hinzuweisen: Batterien und Akkus dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden, sondern der Endnutzer ist zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus gesetzlich verpflichtet. Altbatterien können Schadstoffe enthalten, die bei nicht sachgemäßer Lagerung oder Entsorgung die Umwelt oder Ihre Gesundheit beeinträchtigen können. Batterien enthalten aber auch wichtige Rohstoffe wie z.B. Eisen, Zink und Mangan oder Nickel und werden wieder verwertet. Endnutzer können die Batterien nach Gebrauch entweder an uns zurücksenden oder in unmittelbarer Nähe (z.B. im Handel oder in kommunalen Sammelstellen) unentgeltlich zurückgeben. Die durchgekreuzte Mülltonne bedeutet, dass Batterien und Akkus nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen.
Hinweise gemäß Altölverordnung (AltölVO)
Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle gehören nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle. Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt.
In unserem Tankstellenbetrieb nehmen wir gebrauchte Öle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos an. Gleiches gilt sinngemäß für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.
I. Geschäftsbedingungen für alle Mietvorgänge.
1. Versicherung
Das Fahrzeug ist wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung in gesetzl. Höhe mit Selbstbeteiligung i.H. v. 500€, Teilkasko, Vollkasko bzw. Insassenunfallversicherung besteht nicht. Gegen extra Gebühr kann eine Vollkaskoabsicherung mit folgenden Mindesteigenhaftungen des Mieters abgeschlossen werden: 350,00€
Ein vollständiger Haftungsausschluss ist nicht möglich. Die Selbstbeteiligung gilt auch für Schäden durch Diebstahl, Unterschlagung, Abhandenkommen u.ä. Die Absicherung umfasst nicht die Schadensnebenkosten, insbesondere nicht Kosten für Sachverständigen, Abschleppen, Wertminderung, Mietausfall, Unterstellen. Bei Verstößen gegen die Mietbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen haftet der Mieter vollständig und in voller Höhe. Die Vollkaskoabsicherung ist keine Versicherung, sondern lediglich eine gegen Gebühr auf die Selbstbeteiligung beschränkte Haftung des Mieters.
2. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Der Mieter hat sich vor anderweitiger Durchführung von Wartungsarbeiten die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen.
Alle 7 Tage ist das Mietfahrzeug beim Vermieter zwecks Überprüfung vorzuführen. Hierauf kann der Vermieter schriftlich verzichten. Die Prüfung hat sich der Mieter schriftlich bestätigen zu lassen. Das Mietfahrzeug ist gereinigt zurückzugeben, anderenfalls wird dieReinigung aufwandsabhängig mit min. 20€ berechnet.
3. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter nach schriftlicher Genehmigung eine Vertragswerkstätte beauftragen. Der Vermieter leistet daraufhin Ersatz für notwendige Reparaturen bis zur Höhe des am Anmietort üblichen Preises. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter allerdings nur dann, wenn der Mieter alle vertraglichen Regelungen einhält und es sich nicht um typische Unfallbeschädigungen, Schäden durch Fremdeinwirkung bzw. von Außen handelt. Bei während der vereinbarten Mietzeit durchgeführten Reparaturen sind in jedem Fall die Altteile dem Vermieter unverzüglich vorzulegen, andernfalls entfällt jeder Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des Mieters. Für Folgeschäden wird in keinem Fall vom Vermieter Ersatz geleistet. Schäden an der Bereifung sowie an der Plane und am Aufbau trägt der Mieter in jedem Falle selbst. Weist der Mieter einen konstruktiven Mangel nach haftet er nicht. Der Mieter erkennt ausdrücklich an, dass das Fahrzeug und seine Bereifung mangelfrei ist und ohne Beschädigung an ihn übergeben wurde, andernfalls muss dies ausdrücklich in diesem Vertrag vermerkt
II. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet das Mietfahrzeug VOR Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter schriftlich an. Das Fahrzeug verbleibt zwecks Instandsetzung am Standort.
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der in diesem Vertrag beigefügten oder bei Vertragsschluss vorliegenden Preisliste des Vermieters oder einer sonstig getroffenen Sondervereinbarung. Der Vermieter wird ausdrücklich befugt, unter Verwendung der angegebenen Kreditkarten- od. Kontonummer die Abbuchung der fälligen Beträge lt. Mietvertrag und sonstige aus dem Vertragsverhältnis resultierender Beträge
2. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises plus etwaige Kautionszahlungen verlangen. Aufrechnungen sind ausdrücklich nur mit rechtskräftigen Forderungen gegen den Vermieter möglich. Der Mieter erkennt die umseitig angegebene Stelle als Vertragspartner/Vermieter an. Als Mieter gilt jede auf der Vorderseite genannte Person oder Firma die ein Fahrzeug mietet, übernimmt oder führt. Wenn für Mietzahlungen eine Kreditkarte verwendet wurde hat der Vermieter das unwiderrufliche Recht, alle sich aus dem Vertrag ergebenden Forderungen über das Kreditkartenkonto abzurechnen. Bei Scheckeinreichungen ermächtigt der Mieter audrücklich zum Lastschrifteinzug des jeweiligen Betrages. Bei Lastschrifteinzügen verzichtet der Mieter unwiderruflich auf Widerspruch gegen die Lastschrift. Auf Verlangen wird der Mieter diesbezüglich einen unwiderruflichen Abbuchungsauftrag erteilen.
3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen Angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag ausgegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers, wie Eigenes zu vertreten. Mieter und Fahrer versichern im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein und stellen den Vermieter frei von allen Schäden und jeder Haftung.
4. Obhutpflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Als grob fahrlässig und zum Ausschluß jeder Versicherungsleistung sowie zur Vollhaftung des Mieters/Fahrers führt insbesondere Nichtbeachtung von: Durchfahrtshöhen- u. Breiten, Gewichten/Gewichtsverteilungen, Anhänge- und Stützlasten, Geschwindigkeiten, Ladungssicherung.
(Planen) Aufbauten dürfen nicht entfernt werden.
5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Es darf nicht an Dritte überlassen werden. Es ist ferner untersagt, Miet-Anänger hinter Zugwagen, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 to beträgt, zu führen. Die Miet-Anhänger des Vermieters sind hierfür insbesondere technisch nicht zulässig. Befördern von Schüttgut wie Sand, Kies usw. ist verboten. Bei Frost ist auf Dacheis zu achten und dies ggf. vor Fahrtantritt zu entfernen. Fahrten außerhalb des Bundeslandes in welchem die Anmietung erfolgte, sind vorher schriftlich anzukündigen, Fahrten außerhalb des nationalen Gebietes des Anmietortes sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig, Fahrten außerhalb der EU und auf Inseln sind generell verboten. Während der Nutzungsdauer ist der Mieter Halter im Sinne der STVO, STVZO sowie übriger Gesetze und verantwortlich für den Zustand des Fahrzeuges: er übernimmt die Halterhaftung
6. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter sofort die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter sogleich vorab telefonisch sowie schriftlich unverzüglich vor Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall noch vom Unfallort aus die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Auch Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Bemerkt der Mieter nach Übernahme einen Schaden hat er diesen ebenfalls unverzüglich sinngemäß obiger Vorschrift dem Vermieter zu melden. Verletzt der Mieter eine oder mehrere der vorgenannten Pflichten, entfällt jeglicher Versicherungsschutz, auch für Schäden, für die die Haftpflichtversicherung eintritt oder eintreten würde, haftet der Mieter in solchen Fällen uneingeschränkt. Im Schadensfalle hat der Mieter den Nachweis zu führen, dass er das Mietfahrzeug (Gespann) nicht außerhalb der Betriebsgrenzen geführt hat.
7. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Anmietort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 10 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von mehr als 10 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Unbeschadet davon ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich u. schriftlich den Vermieter über jede beabsichtigte oder eingetretene Verzögerung/Änderung zu benachrichtigen. Bei Vertragsverletzung oder Mietzeitüberschreitung wird der Vermieter ausdrücklich ermächtigt, das Fahrzeug im Wege der Selbsthilfe wieder in Besitz zu nehmen und die auf dem Fahrzeug zurückgebliebenen Gegenstände solange kostenpflichtig einzulagern, bis alle zu erwartenden und bereits entstandenen Kosten beglichen sind. Dies gilt ausdrücklich auch für Gegenstände, die nur im Besitz des Mieters waren, jedoch nicht sein Eigentum sind. Für während der Einlagerung an der Ware entstehende Wertminderung, Beschädigung, Verlust oder Untergang wird vom Vermieter jede Haftung abgelehnt. Nach Ablauf von 30 Tagen darf der Vermieter die Gegenstände ggf. kostenpflichtig entsorgen.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter haften abgesehen von grober Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.) darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgedeckt ist. Ansprüche des Mieters aus § 326 BGB werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für sinngemäße Rechtsansprüche.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet neben den allgemeinen Haftungsregeln für alle Veränderungen, Verschlechterungen und Schäden, die aus dem Zeitraum zwischen Anmietung und Rückgabe der Mietsache herrühren, oder wenn er eine Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug gereinigt und in dem selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
denn diese sind von keiner Absicherung gedeckt.
Wird das Fahrzeug durch Brand oder Explosion beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbei-geführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen Obliegenheiten verstoßen hat. Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter mit einer Tagesmiete je Tag zuzüglich Nebenkosten jeglicher Art an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Mietet der Vermieter ein Ersatzfahrzeug haftet der Mieter für die entstehenden Kosten.
V. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und dass diese über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden der gegebenfalls velängerten Mietzeit zurückgegeben wird;
c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden;
d) der Mieter gegen einen oder mehrere Punkte des Vertrages verstößt
VI. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist. Wenn als Gerichtsstand der des Vermieters gültig ist, kann dieser auch einen anderen seiner Wahl bevorzugen, z.B. den Ort des Vertragsschlusses, den Sitz seines Erfüllungsgehilfen, den Unfall- oder Tatort, etc.
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschstraße erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen.
- Die Benutzungshinweise/Bedienungshinweise/Einfahrtshinweise sowie etwaige Anweisungen des Betreibers oder Personals sind zu beachten.
- Der Front- sowie Heckscheibenwischer muss sich in der waagerechten Ruheposition (Grundstellung) befinden und ausgeschaltet sein. Der Heckwischer muss mit einer Schutzfolie (bekommen Sie an der Kasse) überzogen werden.
Die Antenne muss vom Fahrzeugführer entfernt werden bzw. elektrische Antennen müssen eingefahren werden. - Das Fahrzeug muss sich in technisch einwandfreiem Zustand (Lack, Nachlackierung, keine groben Steinschlagschäden, alle Außenteile fest, Reifendruck korrekt, durchschnittliche Beladung, Tuningteile usw.) befinden. Im Zweifel sprechen Sie bitte das Personal an.
- Das Fahrzeug muss vollständig geschlossen und verriegelt sein.
- Der Kunde/Fahrzeugführer ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen könnten. Anderenfalls beschränkt sich die Haftung des Waschstraßenbetreiber auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
- Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschstraße haftet der Waschstraßenbetreiber für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
- Die Haftung des Waschstraßenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch die nicht ordnungsgemäß befestigten Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehören (z. B. Reifen, Spoiler, Antenne o. Ä) verursacht worden ist, es sei denn, den Waschstraßenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile wie z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Scheibenwischer und Gestänge, Stoßfänger, Tankdeckel, Spoiler, Schiebedach, Windabweiser, Scheinwerfer-Wischanlage, sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, den Waschstraßenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter unmissverständlicher Einfahrt- und Benutzungsanweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass den Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
- Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor dem Verlassen des Betriebs Grundstückes dem Waschstraßenbetreiber oder dem Personal gemeldet wird.
- Folgende Fahrzeuge dürfen nicht gewaschen werden, bzw. nur nach Rücksprache mit unserem Personal:
– Fahrzeuge mit Aufbauten
– Pick Up´s - Verfügt das Fahrzeug über außen nicht serienmäßig angebrachte Teile, fragen Sie bitte unser Personal.
- Falls die Bedienungshinweise/Haftungsausschlüsse nicht beachtet werden, erfolgt die Autowäsche ausschließlich auf eigene Gefahr.
- Sollte eine Klausel dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
- Bitte zulässige Kfz-Abmessungen beachten.
Maximale Durchfahrtsbreite: 2,40m
Maximale Durchfahrtshöhe: 2,30m
Maximale Spurbreite: 2,01m
Minimale Bodenfreiheit: 80mm
Die Benutzung der SB-Anlagen (SB-Sauger, SB-Waschboxen) erfolgt unter Zugrundelegung und Anerkennung der nachfolgenden Bedingungen.
- Die Benutzungshinweise/Bedienungshinweise sowie etwaige Anweisungen des Betreibers oder des Personals sind zu beachten.
- Folgende Mindestabstände bei den SB-Waschboxen zum Fahrzeug sind einzuhalten:
– Hochdrucklanze ca. 20 cm
– Klarspülfunktion ca. 20 cm
– Lackkonservierung ca. 20 cm
– Glanzspülfunktion ca. 20 cm - Der Benutzer sollte sich vor Ingebrauchnahme der bereitgestellten SB-Anlagen (SB-Sauger, SB-Waschboxen) von dem
ordnungsgemäßen Zustand, der Sauberkeit und der Festigkeit der Sachen/Anlagenteile überzeugen und erst danach mit dem Gebrauch beginnen. Stellt der Benutzer Mängel fest, so hat er unverzüglich den Betreiber/Personal darüber zu informieren. Diese Informationspflicht trifft ihn auch dann, wenn während oder nach der durchgeführten Wäsche eine Beschädigung an der Anlage oder Anlagenteile auftritt. - Ist vor der Wäsche erkennbar, dass durch die Durchführung der Wäsche das Fahrzeug oder die Anlage beschädigt werden kann, so hat die Wäsche zu unterbleiben und der Betreiber/Personal ist zu informieren.
Tritt während der Wäsche ein Fehler der Anlage auf oder wird erkennbar, dass durch die Fortführung der Wäsche das Fahrzeug oder die Anlage beschädigt werden kann, so ist die Wäsche sofort zu unterbrechen und der Betreiber/Personal ist über diesen Zustand zu informieren. - Die SB-Anlagen dürfen nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, also zur Reinigung von Personenkraftwagen (Fahrzeugoberwäsche) benutzt werden. Die SB-Anlagen dürfen nicht gegen Menschen oder Tiere gerichtet werden.
- In den SB-Boxen ist die Reinigung von Fahrrädern und Transporter (max. Höhe von 2,30m) gestattet. Achtung! Die Reinigung von Fahrrädern ist mit äußerster Sorgfalt und nach Angaben des Herstellers durchzuführen! Insbesondere sensible Teile können beschädigt werden! Ein angemessener Sicherheitsabstand ist bei der Reinigung einzuhalten! Achten Sie darauf, dass Sie einen ausreichenden Abstand halten, so dass weder Teile beschädigt noch durch Spritzer auf der Kleidung verunreinigt werden kann! Die Reinigung von Fahrrädern und Transportern erfolgt in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr! Eine Haftung des Betreibers besteht nur dann, wenn ihn oder die Mitarbeiter/innen eine grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden trifft.
- Der Nutzer hat Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden dem Anlagenbetreiber/Personal noch vor Verlassen des Betriebsgrundstückes mitzuteilen; ansonsten entfällt die Haftung des Betreibers, es sei denn, der Betreiber oder sein Personal haben den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht.
- Aus abwasserrechtlichen Gründen dürfen mitgebrachte Reinigungsmittel- Chemie nicht verwendet werden!
- Die maximale Fahrzeughöhe in den SB-Waschboxen beträgt 2,30 m.
- „Vorsicht beim Saugen“ aufgrund der Saugkraft der Sauger kann es möglich sein, dass lose im Fahrzeug liegende Teile bzw. Gegenstände aufgesaugt werden können. Für aufgesaugte Teile oder Sachen haftet der Anlagenbetreiber nicht. Ein Öffnen der Staubsauger und Durchsuchen der Staubsaugerinhalte kann nicht vorgenommen werden. Vor dem Beginn des Saugens ist deshalb darauf zu achten, dass keine Sachen eingesaugt werden können, an deren Erhalt der Kunde Interesse hat.
- Abladen/Abstellen von Müll jeglicher Art ist verboten und wird unverzüglich zur Anzeige gebracht. Das Betreten/Befahren des Grundstückes zum Zwecke des Müllabladens ist verboten.
- Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf einer groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
- Sollte eine Klausel dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
1 Zu-Stande-Kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder Telefax übermittelt werden.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2 Kündigung, Stornierungen:
2.1. Bei abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.1.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sine von § 543BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.1.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurück zugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurück zu bringen. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß §546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieterverlangen.
3 Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den Grenzen der folgenden Länder gestattet: Deutschland, Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Dänemark, Frankreich. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hier zu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen,
insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
4 Kleinreparaturen
4.1. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen oder das Auffüllen von Betriebsstoffen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
5 Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
– Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;
– Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
– Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
5.2 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen, unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
5.3 Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
5.4 Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zu- stehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
5.5. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.
5.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
5.7. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 35,-€ als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.
6 Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
7 Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagtellunfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheitverpflichtungen gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt hat.
7.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, ins- besondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung – Seite 2 dieses Mietvertrages), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.5. zutreffend ist.
7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluß im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.5. tritt in diesem Fall nicht ein.
8 Haftung des Vermieters:
8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegen- über dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.3 Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
9 Technische und optische Veränderungen:
9.1 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
10 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Anschrift
Bauzentrale Schumacher GmbH
Autotreff am OBI
Siemensring 14
53925 Kall